AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



  1. Allgemeines:

    1. Melanie Matt, BSc. ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Feldkirch und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 3481 eingetragen.

    2. Simone Vögel, BSc. ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Nüziders und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 3330 eingetragen.

    3. Anka Dür, BSc. ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Feldkirch und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 4114 eingetragen

    4. Alexandra Tschamon, BSc. ist freiberufliche Hebamme mit Sitz in Bludenz und ist in dieser Eigenschaft in das Hebammenregister des österreichischen Hebammengremiums zur Zahl 3650 eingetragen.




1.1. Mit gegenständlichen AGB werden Behandlungsverträge zwischen den obenstehenden Hebammen (im Weiteren als Ländlehebammen bezeichnet) und der Schwangeren/Gebärenden/Wöchnerin (im Weiteren als „Klient*in“ bezeichnet) im Sinne eines freien Dienstvertrages geregelt.



  1. Vertragsabschluss:


2.1.        Der Behandlungsvertrag zwischen den Ländlehebammen und der Klient*in kommt nach erfolgtem kostenpflichtigen Erstgespräch und Unterzeichnung des Behandlungsvertrages und des vereinbarten Leistungskataloges zu Stande.


2.2.        Die Ländlehebammen sind berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis mit der Klient*in nicht erwartet werden kann.



  1. Vertragsgegenstand:


3.1.        Der genaue Leistungsinhalt des Behandlungsvertrags ergibt sich aus dem zwischen den Ländlehebammen und der Klient*in vereinbarten Leistungskatalog.


3.2.        Die Ländlehebammen sind bei der Leistungserbringung grundsätzlich nicht an einen bestimmten Ort gebunden, wobei die Leistungserbringung in den häufigsten Fällen am Wohnsitz der Klient*in erfolgt.



  1. Mitwirkungspflichten der Klient*in:


4.1.        Die Klient*in ist verpflichtet, den Ländlehebammen wahrheitsgemäße Angaben über Umstände mitzuteilen, welche aus Sicht der Ländlehebammen für die ordnungsgemäße Wahrung des Wohls und der Gesundheit der Klient*in, sowie der Neugeborenen und Säuglinge notwendig sind. Die Ländlehebammen müssen alle für ihre Tätigkeit wesentlichen Informationen von der Klient*in mitgeteilt bekommen, allen voran über gesundheitliche Beschwerden und Beeinträchtigung.


4.2.        Die Klient*in hat den Ländlehebammen im Rahmen der Aufnahme der Erstanamnese alle nötigen Informationen zu erteilen und die Klient*in trifft diese Mitwirkungspflicht auch bei den darauffolgenden Anamnesen.


4.3.        Die Klient*in verpflichtet sich den Ländlehebammen allfällige Änderungen über ihre Personendaten oder Wohnsitz unverzüglich anzuzeigen.


4.4.        Hinsichtlich der anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen und Geheimnissen sind die Ländlehebammen gemäß § 7 des Hebammengesetzes (HebG) zur Verschwiegenheit verpflichtet.


4.5.        Bei Verhinderung der Ländlehebammen hat die Klient*in bei der Organisation einer professionellen Weiterversorgung mitzuwirken.


4.6.        Sollte die Klient*in die Ländlehebammen nicht erreichen können, ist die Klient*in dazu verpflichtet Kontakt mit der von den Ländlehebammen genannten Ersatzkontaktperson aufzunehmen. Sollte diese ebenfalls nicht erreichbar sein, muss die Klient*in die nächstgelegene Klinik aufsuchen.  


4.7.        Die Kontaktaufnahme sollte bevorzugt per Telefonat erfolgen.


4.8.        Die Ländlehebammen können vom Behandlungsvertrag zurücktreten, wenn die Klient*in ihre Mitwirkungspflichten verletzt.



  1. Termine:


5.1.        Die jeweiligen Termine werden mit der Klient*in einzeln vereinbart, wobei vereinbarte Termine wahrzunehmen sind.


5.2.        Sollte ein Termin aus wichtigem Grunde nicht wahrgenommen werden können, so ist dies wenn möglich mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin den Ländlehebammen persönlich oder telefonisch mitzuteilen.



  1. Vertretungsbefugnis:


6.1.        Die Ländlehebammen erbringen die Leistungen im Wesentlichen selbst. Sie können sich jedoch auch durch eine geeignete Person vertreten lassen. Die Vertretung unterliegt denselben Verpflichtungen, zu deren Einhaltung sich die Ländlehebammen in dieser Vereinbarung verpflichtet haben. Insbesondere unterliegt die Vertretung den Bestimmungen der Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht.


6.2.        Bei Verhinderung der Ländlehebammen für die Erbringung der vereinbarten Leistungen bemühen sich die Ländlehebammen um eine professionelle Weiterversorgung für die Klient*in, wobei auch die Verweisung an eine Klinik als professionelle Weiterversorgung gilt.



  1. Dienstverhinderung:


7.1.        Im Falle von Krankheiten oder langfristigen Abwesenheit haben die Lädlehebammen der Klient*in die Dienstverhinderung unverzüglich nach bekannt werden bzw. bei geplanter Abwesenheit spätestens vier Wochen vor Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.



  1. Kosten der Betreuung, Beratung und Pflege:


8.1.        Die von den Ländlehebammen erbrachten Leistungen werden gesondert vereinbart und in Rechnung gestellt, wobei die Honorarforderung der Ländlehebammen mit der Erbringung der vereinbarten Einzelleistung entsteht.


8.2.        Die Kosten der Ländlehebammen werden der Klientin mit der Aushändigung eines Preisspiegels zur Kenntnis gebracht.



  1. Zahlungsbedingungen:


Die Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart. Ohne Vereinbarung wird eine Gesamtrechnung nach Beendigung der Zusammenarbeit gestellt.



  1. Zahlungsverzug:


10.1.     Im Fall des Zahlungsverzuges schuldet die Klientin Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 4%.


10.2.     Die Ländlehebammen sind berechtigt für jede Mahnung Mahnspesen in der Höhe von € 10,- in Rechnung zu stellen.



  1. Vertragsauflösung:


11.1.     Beide Vertragsparteien sind berechtigt ohne Angaben von Gründen jederzeit und mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung vom gegenständlichen Behandlungsvertrag zurückzutreten.


11.2.     Die Ländlehebammen dürfen die vertragliche Beziehung zur Klientin jedenfalls einseitig ohne Angaben von Gründen beenden bzw. von dem Behandlungsvertrag zurücktreten, dies unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutz- und Sorgfaltspflichten, wobei aber die Ländlehebammen nicht verpflichtet sind, die Klient*in bei der Fürsorge für einen anderweitigen Hebammenbeistand zu unterstützen.


11.3.     Die Ländlehebammen sind berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn insbesondere die Klient*in die Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt, oder aber Therapiemaßnahmen vereitelt.


11.4.     Jedenfalls bleibt aber der Kostenanspruch der Ländlehebammen für die bis zur Vertragsauflösung erbrachte Betreuung, Beratung und Pflege erhalten.



  1. Vertragsänderungen:


Vertragsänderungen können ausschließlich schriftlich erfolgen.



  1. Gerichtsstand:


Für allfällige Streitigkeiten aus gegenständlichem Behandlungsvertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Vorarlberg vereinbart.



  1. Schlussbestimmung:


14.1.     Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsvorschriften nicht berührt.


14.2.     Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch, anstelle der nicht rechtswirksamen Bestimmungen unverzüglich eine solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt, somit was die Vertragsparteien gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.


14.3.     Die gegenseitigen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus diesem Vertrag.


14.4.     Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nachstehende Rechtsquellen in nachstehender Reihenfolge: a) Bestimmungen des Hebammengesetzes (HebG); b) Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB).